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Verwaltungsanordnungen

Verwaltungsanordnung

 

Nr.:

Nr. 17/2020

Betroffene Ordnung/Satzung

§ 15 (2) Rechts- und Verfahrensordnung (RVO)

Text alt

(2) Wer der Frist- und ordnungsgemäß erfolgten ersten Ladung nicht Folge leistet, wird, wenn keine begründete Entschuldigung vorliegt, mit einer Ordnungsstrafe von € 15,00 belastet werden und hat das Zeugengeld eventuell erschienener Zeugen zu tragen. Wird einer erneuten frist- und ordnungsgemäß erfolgten Ladung nicht Folge geleistet, ist der Betreffende bei Fehlen einer begründeten Entschuldigung mit einer Ordnungsstrafe von € 30,00 zu belegen. Begründete Entschuldigungen müssen beim Ladenden oder bei einem anderen Ausschussmitglied mindestens zwei Tag vorher eingegangen sein.

Text neu

(2) Wer der Frist- und ordnungsgemäß erfolgten ersten Ladung nicht Folge leistet, wird, wenn keine begründete Entschuldigung vorliegt, mit einer Ordnungsstrafe von € 25,00 belastet werden und hat das Zeugengeld eventuell erschienener Zeugen zu tragen. Wird einer erneuten frist- und ordnungsgemäß erfolgten Ladung nicht Folge geleistet, ist der Betreffende bei Fehlen einer begründeten Entschuldigung mit einer Ordnungsstrafe von € 50,00 zu belegen. Begründete Entschuldigungen müssen beim Ladenden oder bei einem anderen Ausschussmitglied mindestens zwei Tag vorher eingegangen sein.

Besonderheiten/Begründung

Immer mehr Vereine erscheinen nicht zu den terminierten Verhandlungen ohne abzusagen bzw. auf eine mündliche Verhandlung zu Verzichten. Da Kosten für die Ausschussmitglieder in jedem Fall gezahlt werden müssen die Vereine hier auch erhöhte Kosten tragen.

Inkrafttreten

Mit Veröffentlichung in der AM vom 12. November 2020

 

Nr.:

Nr. 16/2020

Betroffene Ordnung/Satzung

§ 15 (1) Rechts- und Verfahrensordnung (RVO)

Text alt

(1) Die Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung vor dem Sport- oder Berufungsgericht beträgt fünf Tage. Maßgebend ist der Poststempel oder die elektronische Versendung der Benachrichtigung. In der Ladung ist der Gegenstand der Verhandlung anzugeben

Text neu

(1) Die Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung vor dem Sport- oder Berufungsgericht beträgt sieben Tage. Maßgebend ist der Poststempel oder die elektronische Versendung der Benachrichtigung. In der Ladung ist der Gegenstand der Verhandlung anzugeben.

Besonderheiten/Begründung

Den Vereinen sollte rechtzeitig der Termin zur Verhandlung mitgeteilt werden, damit diese Gelegenheit haben intern zu klären wer den Verein vertritt bzw. auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten.

Inkrafttreten

Mit Veröffentlichung in der AM vom 12. November 2020

 

Nr.:

Nr. 15/2020

Betroffene Ordnung/Satzung

§ 14 (4) Rechts- und Verfahrensordnung (RVO)

Text alt

(4) Ist eine mündliche Verhandlung erforderlich, soll diese innerhalb von zehn Tagen nach dem Spieltag durchgeführt werden

Text neu

(4) Ist eine mündliche Verhandlung erforderlich, soll diese innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Spieltag durchgeführt werden.

Besonderheiten/Begründung

Anpassung der Vorschrift an die Gegebenheiten. Da das Sportgericht auch Ladungsfristen beachten muss und in der Regel einmal in der Woche tagt, ist eine Anpassung notwendig.

Inkrafttreten

Mit Veröffentlichung in der AM vom 12. November 2020

 

Nr.:

Nr. 14/2020

Betroffener Ordnung/Satzung

§ 14 (5) Rechts- und Verfahrensordnung (RVO)

Text alt

(5) Ohne vorherige Kenntnis der erhobenen Beschuldigung und ohne ausreichende Gelegenheit zur Rechtfertigung kann kein Verein oder dessen Mitglied bestraft werden, es sei denn, die Strafe besteht lediglich in einer Verwarnung, einem Verweis, einer Geldstrafe bis zu € 26,00 oder einer Sperre bis zu höchstens zwei Wochen, wobei die Strafen auch nebeneinander verhängt werden können. Die Einschränkung auf den vorstehenden Strafenkatalog entfällt, wenn dem Beschuldigten die erhobene Beschuldigung zusammen mit der Ladung zur Verhandlung gem. § 15 RVO mitgeteilt wurde und er der Verhandlung unentschuldigt fernbleibt.

Text neu

(5) Ohne vorherige Kenntnis der erhobenen Beschuldigung und ohne ausreichende

Gelegenheit zur Rechtfertigung kann kein Verein oder dessen Mitglied bestraft werden, es sei denn, die Strafe besteht lediglich in einer Verwarnung, einem Verweis, einer Geldstrafe bis zu € 50,00 oder einer Sperre bis zu höchstens 4 Spielen (neben der automatischen Sperre), wobei die Strafen auch nebeneinander verhängt werden können. Die Einschränkung …….

Besonderheiten/Begründung

Anpassung der Vorschrift an die derzeitigen Gegebenheiten. Wegen der Pandemie sollte auf Präsenz-Verhandlungen verzichtet werden. Diese Änderung bleibt nur in Kraft solange eine Präsenz-Verhandlung wegen einer Pandemie mit Kontakteinschränkungen nicht möglich ist.

Inkrafttreten

Mit Veröffentlichung in der AM vom 12. November 2020

 

Nr.:

13/2020

Betroffene Ordnung/Satzung

§ 16 Rechts- und Verfahrensordnung (RVO)

Text alt

Als Beweismittel sind Zeugen und Urkunden zugelassen. Weitere Beweismittel ……

Text neu

Als Beweismittel sind Zeugen, Bilder (auch in digitaler Form) und Urkunden zugelassen. Über die Zulassung eines Videobeweises entscheidet das Sportgericht in eigener Zuständigkeit. Der Videobeweis ist nicht zulässig wenn hierdurch Tatsachenentscheidungen der Schiedsricher und deren Assistenten beanstandet werden. Weitere Beweismittel…..

Besonderheiten/Begründung

Anpassung der Rechtsvorschrift an die Verfahrensordnungen des BFV und des VBF.

Inkrafttreten

1. November 2020

 

 

Nr.:

12/2020

Betroffene Ordnung/Satzung

Anlage Nr. 1 zur MEO

Text alt

Nicht vorhanden

Text neu

1.5.1 Ein Spieler, der das 32. Lebensjahr vollendet hat, kann mit Zustimmung des BFV- bzw. VFF-Vereins für den jeweils anderen Verein eine zusätzliche Spielberechtigung erhalten

Besonderheiten/Begründung

 

Inkrafttreten

sofort

 

Nr.:

11/2019

Betroffene Ordnung/Satzung

§ 2 (5) SpO

Text alt

Nicht vorhanden

Text neu

(5) Sollte eine Saison bis zum durch den Rahmenterminplan festgesetzten Ende aus Gründen behördlicher Anordnungen nicht zu Ende gespielt werden können, wird sie mit dem aktuellen Tabellenstand abgebrochen. Die Meister, Auf- und Absteiger werden dann durch einen Quotienten (Punkte durch Spiele) ermittelt. Auf den Aufstieg kann verzichtet werden.

Besonderheiten/Begründung

 

Inkrafttreten

01.07.2020

 

Nr.:

10 / 2018-2019

Betroffene Ordnung/Satzung

Anlage 1 der Spielordnung

Text alt

8) Die Spielzeiten sind wie folgt geregelt:

Männerbereich 2 x 45 Minuten
Ü32-Bereich 2 x 30 Minuten
Ü40 Bereich 2 x 30 Minuten

Text neu

8) Die Spielzeiten sind wie folgt geregelt:

Männerbereich 2 x 45 Minuten
Ü30-Bereich 2 x 30 Minuten
Ü38/40 Bereich 2 x 30 Minuten

Besonderheiten/Begründung

Anpassung an Gegebenheiten

Inkrafttreten

01.07.2019

 

Nr.:

09 / 2018-2019

Betroffene Ordnung/Satzung

§ 4 (3b) der Spielordnung wird neu eingeführt.

Text alt

 

Text neu

(3b) Erhält ein Spieler eine gelb/rote Karte ist der Spieler automatisch für 1 Spiel seines Vereins gesperrt.

Ein Spieler ist ebenfalls für 1 Spiel gesperrt nachdem er die 5 gelbe Karte erhalten hat.

Besonderheiten/Begründung

Beschlussfassung auf den einzelnen Klassentagungen.

Inkrafttreten

mit Beginn der Saison 2019/2020

 

Nr.: 08 / 2018-2019

Anlage 3 zur Spielordnung (SpO) des VFF

 

Für die Durchführung eines gemeinsamen Spielbetriebs mit Mannschaften anderer Verbände/Interessengruppen unter Leitung des Verbandes für Freizeitfußball Berlin e.V. (VFF) wird die nachfolgende Regelung erlassen.

 

  • Auf die Belange von Mannschaften anderer Verbände/Interessengruppen ist Rücksicht zu nehmen. Dies gilt allerdings nur wenn keine anderen Hinderungsgründe dagegen sprechen und die Mannschaften des VFF dadurch nicht benachteiligt werden.

  • Die Mannschaften anderer Verbände/Interessengruppen unterwerfen sich der Sportgerichtsbarkeit des VFF. Inwieweit durch das Sportgericht ausgesprochene persönliche Strafen vom jeweils anderen Verband bzw. von der jeweils anderen Interessengruppe übernommen werden obliegt dem Verband bzw. der Interessengruppe zu dem die Mannschaft gehört.

  • Geldstrafen die vom Sportgericht ausgesprochen werden fließen dem jeweiligen Verband/der jeweiligen Interessengruppe zu. Hiervon ausgenommen sind Verhandlungsgebühren, Ordnungsstrafen und Zeugenauslagen.

  • Die vom jeweiligen Verband/der jeweiligen Interessengruppe ausgestellten Spielerpässe behalten ihre Gültigkeit.

  • Die am Spielbetrieb durch den VFF teilnehmenden Mannschaften unterwerfen sich der Spielordnung des VFF in der jeweils gültigen Form.

  • Die Mannschaften anderer Verbände oder Interessengruppen haben das Recht an den jeweiligen Staffelsitzungen teilzunehmen und können auch Anträge auf Änderung stellen. Für sämtliche gestellten Anträge besteht Stimmrecht.

  • Sofern technische Hilfsmittel (z.B. Spielbericht online) eingesetzt werden müssen diese auch von den jeweiligen Mannschaften genutzt werden.

  • An einem gemeinsamen Spielbetrieb unter Leitung des VFF dürfen nur Mannschaften teilnehmen deren Spieler die Meldebestimmungen des VFF erfüllen. Nicht spielberechtigt für den gemeinsamen Spielbetrieb sind Spieler unter 30 Jahren die noch bei Vereinen oder Interessengruppen des BFV ein Spielrecht haben (aktiv gemeldet sind). Die Meldestelle des VFF ist berechtigt die Spieler anderer Mannschaften zu prüfen.

  • Der vorgenannte Punkt gilt nicht, sofern der Spieler bereits vor dem 01.07.2017 ein Spielrecht für eine Mannschaft eines anderen Verband/einer anderen Interessengruppe erlangt hat. Das Recht bleibt auch bei einem Wechsel innerhalb des jeweiligen Verbandes oder der Interessengruppe bestehen.

 

Diese Anlage ist als Verwaltungsanordnung Nr. 08-2019 zum 01.07.2019 in Kraft getreten.


 

Nr.:

07/ 2018-2019

Betroffene Ordnung/Satzung

§ 7 (4) der Spielordnung wird ergänzt.

Text alt

(4) Die Einwechslung eines nicht im Spielbericht aufgeführten Spielers ist möglich. Der Spielerpass des betreffenden Spielers ist dem Schiedsrichter nach dem Spiel vorzulegen und der Spieler ist vom Verein in den Spielbericht nachzutragen.

Text neu

(4) Die Einwechslung eines nicht im Spielbericht aufgeführten Spielers ist möglich. Der Spielerpass des betreffenden Spielers ist dem Schiedsrichter nach dem Spiel vorzulegen. und der Spieler ist vom Verein in den Spielbericht nachzutragen. Sofern der Spielbericht online Verwendung findet vermerkt der Schiedsrichter den Namen des Spielers, sowie die Rückennummer und das Geburtsdatum im Feld Bemerkungen.

Besonderheiten/Begründung

ist für alle Staffeln identisch geregelt

Inkrafttreten

mit Beginn der Saison 2017/2018


 

Nr.:

06/ 2017-2018

Betroffene Ordnung/Satzung

§ 17a Spielordnung wird neu eingeführt

Text alt

 

Text neu

§ 17a

Elektronischer Spielbericht

 

(1) Spielklassen in denen der elektronische Spielbericht eingeführt ist sind verpflichtet diesen zu nutzen.

Zuwiderhandlungen können mit einer Ordnungsstrafe in Höhe von 20,00 € geahndet werden.

 

(2) Die Vereine sind verpflichtet, alle Eintragungen vollständig, sorgfältig und wahrheitsgemäß vorzunehmen. Die Richtigkeit der Eintragungen gilt durch die Freigabe der Mannschaften als bestätigt. Die Freigabe durch die Mannschaften sollte spätestens 15 Minuten vor Spielbeginn erfolgen.

 

(3) Ein nicht gefertigter Spielbericht bzw. fehlendende Freigabe oder verspätete Freigabe (15 Minuten vor Spielbeginn) gilt als nicht fristgemäß erstellt und zieht eine Ordnungsstrafe in Höhe von 20,00 € nach sich.

 

(4) Bis 24 Stunden nach Spielschluss ist der Schiedsrichter verpflichtet alle notwendigen Eintragungen im Spielbericht vorzunehmen und den Spielbericht freizugeben. Zuwiderhandlungen werden dem verantwortlichen Schiedsrichteransetzer gemeldet, der geeignete Maßnahmen ergreift.

 

(5) Die Schiedsrichter haben die Gründe für einen Spielabbruch und für einen Feldverweis auf Dauer genau und vollständig im Textfeld anzugeben. Hält der Schiedsrichter einen Sonderbericht für erforderlich, so ist dies im Spielbericht zu vermerken. Liegt der Sonderbericht nicht innerhalb von vier Tagen vor, so ist der angesetzte verantwortliche Schiedsrichter unter Mithaftung seines Vereines mit einer Ordnungsstrafe von 10,00 € zu belegen.

 

(6) Erscheint der angesetzte Schiedsrichter nicht oder ist kein Schiedsrichter angesetzt müssen sich die Vereine wie in § 15 (3) beschrieben auf einen Ersatz einigen. Die Eintragungen in den Spielbericht online sind von einem Verein vorzunehmen. Der Heimverein gem. Ansetzung ist hierfür schlussendlich zuständig. Im Feld Bemerkungen ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.

 

(7) Bei technischen Schwierigkeiten oder anderweitigen Problemen, welche den Einsatz des elektronischen Spielberichtes verhindern, ist ein manueller Spielbericht auszufüllen. Der Platzverein ist verpflichtet, einen manuellen Spielbericht vorzuhalten. Der Grund für die Nichtnutzung des elektronischen Spielberichts ist zu vermerken. Der Platzverein ist für die Zuleitung des Spielberichtsbogens innerhalb von sieben Tagen an den jeweiligen Staffelleiter verantwortlich.

Besonderheiten/Begründung

 

Inkrafttreten

mit Beginn der Saison 2018/2019


 

Nr.:

05/ 2017-2018

Betroffene Ordnung/Satzung

§4 (3a) der Spielordnung wird ergänzt

Text alt

(3a) Bei einem Feldverweis auf Dauer wird vom Schiedsrichter das Blatt 2 (rot) des Spielberichtes eingezogen und dem VFF innerhalb von vier Tagen zugesandt. Liegt der Spielbericht (rot) sowie ein – zur Ergänzung der mindestens im Spielbericht vorzunehmenden Erklärung zu den Umständen des FAD ggf. - erforderlicher Sonderbericht nicht innerhalb von vier Tagen dem VFF vor, so ist der Schiedsrichter unter Mithaftung seines Vereines mit einer Ordnungsstrafe von € 10,00 zu bestrafen. Ein Rechtsmittel gegen die festgesetzten Ordnungsstrafen ist nicht gegeben.

 

Text neu

(3a) Bei einem Feldverweis auf Dauer wird – sofern ein manueller Spielbericht verwendet wird - vom Schiedsrichter das Blatt 2 (rot) des Spielberichtes eingezogen und dem VFF innerhalb von vier Tagen zugesandt. Liegt der Spielbericht (rot) sowie ein – zur Ergänzung der mindestens im Spielbericht vorzunehmenden Erklärung zu den Umständen des FAD ggf. - erforderlicher Sonderbericht nicht innerhalb von vier Tagen dem VFF vor, so ist der Schiedsrichter unter Mithaftung seines Vereines mit einer Ordnungsstrafe von € 10,00 zu bestrafen. Ein Rechtsmittel gegen die festgesetzten Ordnungsstrafen ist nicht gegeben.

Besonderheiten/Begründung

 

Inkrafttreten

mit Beginn der Saison 2018/2019


 

Nr.:

04 / 2017-2018

Betroffene Ordnung/Satzung

Punkt 10 der Anlage 2 zur SpO

Text alt

Liegt der angemahnte Spielbericht, ein Ersatzspielbericht oder eine schriftliche Erklärung nicht bis zum angegebenen Datum vor, wird das Spiel mit 0:6 Toren und 0 Punkten der Heimmannschaft als verloren und der Gastmannschaft mit 6:0 Toren und 3 Punkten als gewonnen gewertet.

Text neu

ersatzlos gestrichen

Besonderheiten/Begründung

ist für alle Staffeln identisch geregelt

Inkrafttreten

mit Beginn der Saison 2019/2020

 

Nr.:

03/ 2017-2018

Betroffene Ordnung/Satzung

§ 19 SpO erhält einen zusätzlichen Satz

Text alt

neu gefasst

Text neu

Die Hinrunde für eine Mannschaft endet, wenn sie gegen jeden Gegner einmal gespielt hat bzw. ein Spiel für oder gegen sie gewertet wurde,

Besonderheiten/Begründung

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Inkrafttreten

mit Beginn der Saison 2017/2018

 

Nr.:

02/ 2017-2018

Betroffene Ordnung/Satzung

§ 3 (4) SpO

Text alt

neu gefasst

Text neu

(4) Spielen Vereine mit mehreren Mannschaften in einer Staffel ist der wechselseitige Einsatz von Spielern aus den Teams in der gleichen Staffel nicht möglich.

Besonderheiten/Begründung

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Inkrafttreten

mit Beginn der Saison 2017/2018

 

Nr.:

01 / 2017-2018

Betroffene Ordnung/Satzung

§ 23 (2a) SpO

Text alt

(2a) Im Kleinfeldspielbetrieb werden SR-Spesen nur an vom VFF angesetzte Schiedsrichter bezahlt. Erfolgt eine SR-Ansetzung durch den VFF, ohne dass ein Verein einengrundsätzlichen Anspruch auf SR-Stellung nach SpO § 15 (1) SpO besitzt, aufgrund der Anforderung eines Vereins, so hat dieser die SR-Spesen zu tragen, egal ob er Heim-oder Auswärtsteam ist. Sofern sich beide Vereine vor dem Spiel darauf einigen können die SR-Spesen in diesem Fall auch von beiden Vereinen zu Hälfte getragen werden.

Text neu

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Besonderheiten/Begründung

Entfällt, da in allen Bereichen grundsätzlich SR angesetzt werden.

Inkrafttreten

Beginn der Saison 2017/2018

Weitere Informationen

Veröffentlichung

So, 08. November 2020

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